Satzung Des Bundesverbandes
Forensisch-Psychiatrischer Kliniker Deutschlands
e.V.
(BFK)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bundesverband
forensisch-psychiatrischer Kliniker
Deutschlands e. V.“ Die Abkürzung lautet „BFK“. Der Verein hat
seinen Sitz in Straubing. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben
1. Zweck
·
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
·
Der Zweck des Verein dient der
Interessenvertretung von Ärzten und Diplompsychologen Deutschlands, die in
forensisch-psychiatrischen Einrichtungen (Kliniken, Abteilungen, Ambulanzen
etc.) und/oder ärztlich bzw. psychologisch geleiteten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten
praktisch klinisch tätig sind und Patienten bzw. Insassen gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen einer Maßregel im Sinne der §§ 63, 64 und 66 StGB
oder 126a StPO behandeln.
·
Der Satzungszweck wird durch den
bundesweiten Zusammenschluss, die Förderung des öffentlichen Dialogs und der
beabsichtigten Herausgabe eines einmal jährlich erscheinenden Periodikums verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören:
· Die Unterstützung, Förderung und Durchführung von überinstitutionellen
Fort- und Weiterbildungsaufgaben.
· Die Interessenvertretung von Praktikern die innerhalb einer Institution
zur Maßregelbehandlung und/oder einer forensischen Psychiatrie (z.B. innerhalb
des Maßregel- oder Justizvollzuges) tätig sind.
· Die Vernetzung von Wissenschaft und Forschung mit klinisch praktischer
Tätigkeit.
· Die Förderung der Qualität forensisch-psychiatrischer Versorgung und
einer sachverständigen Begutachtung.
· Die Förderung von Kommunikation, fachlichem Austausch und gegenseitiger
Information.
· Die Förderung einer fachlichen und rechtlichen Beratung für Mitglieder,
forensischen Entscheidungsgremien und Institutionen.
· Die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Förderung des
Verständnisses für die Aufgaben des Maßregelvollzugs.
·
Information und Unterstützung bei der Vermittlung juristischen
Beistands.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
sowie fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche
Vereinsmitglieder können ausschließlich die in § 2 Absatz 1 Buchstabe b
genannten Personen werden. Darüber hinaus kann der Verein außerordentliche
Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder aufnehmen bzw. ernennen.
1. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Vereinssatzung anzuerkennen,
die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge
und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und die Beschlüsse des Vorstands sowie
der Mitgliederversammlung zu respektieren.
2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten (aber ohne Pflichten) können
Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen
für die Ziele des Vereins auf Vorschlag des engeren und erweiterten Vorstandes
sowie durch die Mitgliederversammlung (sh. § 6) ernannt werden. Fördernde
Mitglieder können direkt vom engeren Vorstand aufgenommen werden.
3. Die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern in
den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
engere Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne
Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.
a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Präsidenten oder einem weiteren Mitglied des engeren Vorstands.
Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende
eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
b) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste
erfolgt
· wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte
Adresse länger als drei Monate mit einer fälligen Beitragszahlung in Verzug
ist, ohne dass eine soziale Notlage geltend gemacht wurde. Bei sozialer Notlage
(der Antrag ist schriftlich zu begründen und beim Präsidenten oder einem
weiteren Mitglied des engeren Vorstandes einzureichen) kann der engere Vorstand
die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben,
· bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
· wegen massiv schädigenden Verhaltens gegen Zweck und Ziele des
Verbands,
·
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Verbands,
wenn hierdurch Interesse und/oder Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit
bzw. vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
Der Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Verein wird durch den engeren Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich
mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des
Schreibens schriftlich Berufung beim Präsidenten einlegen. Dieser ist dann
verpflichtet, die Berufung der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dann
endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zum Abschluss dieses
vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 4 Mitgliederbeiträge und Umlagen
Von den ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und
Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
wird. Zur Abdeckung besonderer finanzieller Aufwendungen können nach Zustimmung
durch die Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Ehrenmitglieder und
fördernde Mitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht
befreit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung und wählen den engeren und erweiterten Vorstand. Eine
Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Präsidenten und
den weiteren Mitgliedern des engeren und erweiterten Vorstands sowie der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen
müssen beim Präsidenten oder Vizepräsidenten sechs Wochen vor einer
Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
· Die Mitgliederversammlung
· Der engere Vorstand
· Der erweiterte
Vorstand (Gesamtvorstand)
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse
sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das
Recht, ihre gefassten Beschlüsse wieder aufzuheben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr
einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche
Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu
erfolgen.
Der engere und der erweiterte Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,
wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe
von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuladen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich
einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend ist. Sind weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann die
Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden;
sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, worauf in der erneuten Einladung hinzuweisen ist.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
· die Wahl des engeren und erweiterten Vorstands;
· die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des
Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;
· die Wahl von zwei Kassenprüfern;
· Berufung von außerordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
· die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom
engeren oder erweiterten Vorstand unterbreiteten Anträge;
· weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder aufgrund eines
Gesetzes ergibt.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Beschlussfassung
erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der
Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch
diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch das Los entschieden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen
Verhinderung der Vizepräsident. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne
Tagesordnungspunkte den Vorsitz an ein Mitglied des engeren oder erweiterten
Vorstandes zu übertragen.
§ 10 Der engere Vorstand
Der engere Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und einem Beigeordneten. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB
gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Der
Präsident ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vizepräsident und der
Beigeordnete vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied
des engeren Vorstands.
§ 11 Wahl des engeren und des erweiterten Vorstands
Der Gesamtvorstand (d. h. alle Mitglieder des engeren und erweiterten
Vorstands) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in
geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des
nachfolgenden Gesamtvorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur
ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied des
Gesamtvorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der engere
Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das
Amt als Vorstand.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des engeren Vorstands
Dem engeren Vorstand
(Präsident, Vizepräsident, Beigeordneter) sind alle Aufgaben des Vereins
übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane
fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung
festlegen. Dem engeren Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden
und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung
und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
Zur Zuständigkeit
des engeren Vorstands gehören im Einzelnen:
· Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
· Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
· Delegation und Verteilung von Aufgaben;
· Überwachung und Förderung des Verbandszwecks;
· Planung und Durchführung von Verbandsveranstaltungen;
· Repräsentation des Verbandes;
· Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
· Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung
über alle erhobenen Widersprüche;
· Die koordinierende Zusammenarbeit mit Ausschüssen und Arbeitsgruppen.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des engeren Vorstandes (Präsident, Vizepräsident und Beigeordneter)
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) dem Pressewart
e) dem Chefredakteur des
vereinseigenen Periodikums
Für die gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstand ergeben sich
insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
zu b) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung
der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens
verantwortlich. Zahlungsanweisungen über 2000 Euro bedürfen zuvor der
Zustimmung durch ein Mitglied des engeren Vorstands. Dem Kassenwart kann durch
Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.
zu c) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und
Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem
Vorstand.
zu d) Der Pressewart unterrichtet im Einvernehmen mit dem
Gesamtvorstand die Tages- und Fachpresse sowie sonstige Medien über Angelegenheiten
des Vereins.
Zu e) Der Chefredakteur ist für die gesamte Redaktionstätigkeit des
Periodikums zuständig.
Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder werden für
die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl
ist möglich. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes können zusätzlich weitere
Vereinsämter und Funktionen im Rahmen der Satzungsbestimmungen übernehmen und
ausüben.
§ 14 Sitzungen des engeren und des erweiterten Vorstands
(Gesamtvorstand)
Der engere Vorstand und der erweiterte Vorstand wird als Gesamtvorstand
bezeichnet und beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten einberufen und
geleitet werden.
Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident
und ein weiteres Mitglied des engeren Vorstandes anwesend sind. Der
Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident und ein
weiteres Mitglied des engeren Vorstandes sowie zusätzlich ein Mitglied des
erweiterten Vorstandes anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher
Mehrheit. Wenn ein Mitglied es wünscht, wird geheim abgestimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§ 15 Ausschüsse
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte
Ausschüsse eingerichtet werden. Mitglied eines Ausschusses kann jedes Mitglied
(ordentliches, außerordentliches, förderndes Mitglied und/oder Ehrenmitglied)
des Vereins werden.
Das Recht Ausschüsse zu bilden haben der engere Vorstand, der
erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Gründungen
und Auflösungen von Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Leitung und Berichterstattung eines Ausschusses obliegt dem
jeweiligen Ausschussvorsitzenden, der von den Ausschussmitgliedern mit
einfacher Mehrheit bestimmt wird. Die Mitglieder des engeren und des
erweiterten Vorstands haben jederzeit das Recht an Sitzungen von Ausschüssen
teilzunehmen.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die auf die Dauer
von einem Jahr gewählt werden. Sie dürfen keine Mitglieder des engeren oder
erweiterten Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung unangemeldet zu überprüfen.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich
nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der
Vorgänge.
§ 17 Protokollierung
Der Verlauf einer
Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des engeren und erweiterten
Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird
vom Schriftführer und vom Präsidenten unterzeichnet. Sitzungen des engeren und
erweiterten Vorstands werden von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Die
Vorstandsprotokolle, sowohl des engeren wie erweiterten Vorstands, und die
Protokolle der Mitgliederversammlung sind beim Präsidenten aufzubewahren.
§ 18 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht
erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder die Auflösung beschließt. Die
Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Förderverein der
Straffälligenhilfe in Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des
Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem
anderen gleichartigen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen
Rechtsträger über.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens
ist zunächst das Finanzamt zu hören.
Vorstehende Fassung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.02.2002 beschlossen
und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.