Satzung Des Bundesverbandes

Forensisch-Psychiatrischer Kliniker Deutschlands e.V.

(BFK)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bundesverband forensisch-psychiatrischer  Kliniker Deutschlands e. V.“ Die Abkürzung lautet „BFK“. Der Verein hat seinen Sitz in Straubing. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben

1. Zweck

·         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

·         Der Zweck des Verein dient der Interessenvertretung von Ärzten und Diplompsychologen Deutschlands, die in forensisch-psychiatrischen Einrichtungen (Kliniken, Abteilungen, Ambulanzen etc.) und/oder ärztlich bzw. psychologisch geleiteten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten praktisch klinisch tätig sind und Patienten bzw. Insassen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einer Maßregel im Sinne der §§ 63, 64 und 66 StGB oder 126a StPO behandeln.

·         Der Satzungszweck wird durch den bundesweiten Zusammenschluss, die Förderung des öffentlichen Dialogs und der beabsichtigten Herausgabe eines einmal jährlich erscheinenden Periodikums verwirklicht. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören:

·     Die Unterstützung, Förderung und Durchführung von überinstitutionellen Fort- und Weiterbildungsaufgaben.

·     Die Interessenvertretung von Praktikern die innerhalb einer Institution zur Maßregelbehandlung und/oder einer forensischen Psychiatrie (z.B. innerhalb des Maßregel- oder Justizvollzuges) tätig sind.

·     Die Vernetzung von Wissenschaft und Forschung mit klinisch praktischer Tätigkeit.

·     Die Förderung der Qualität forensisch-psychiatrischer Versorgung und einer sachverständigen Begutachtung.

·     Die Förderung von Kommunikation, fachlichem Austausch und gegenseitiger Information.

·     Die Förderung einer fachlichen und rechtlichen Beratung für Mitglieder, forensischen Entscheidungsgremien und Institutionen.

·     Die Durchführung geeigneter Veranstaltungen zur Förderung des Verständnisses für die Aufgaben des Maßregelvollzugs.

·     Information und Unterstützung bei der Vermittlung juristischen Beistands.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Vereinsmitglieder können ausschließlich die in § 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen werden. Darüber hinaus kann der Verein außerordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder aufnehmen bzw. ernennen.

1. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und die Beschlüsse des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung zu respektieren.

2. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten (aber ohne Pflichten) können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leis­tungen für die Ziele des Vereins auf Vorschlag des engeren und erweiterten Vorstandes sowie durch die Mitgliederversammlung (sh. § 6) ernannt werden. Fördernde Mitglieder können direkt vom engeren Vorstand aufgenommen werden.

3. Die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein.

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten oder einem weiteren Mitglied des engeren Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

b) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt

·     wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit einer fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage geltend gemacht wurde. Bei sozialer Notlage (der Antrag ist schriftlich zu begründen und beim Präsidenten oder einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes einzureichen) kann der engere Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben,

·     bei grobem Verstoß gegen die Satzung,

·     wegen massiv schädigenden Verhaltens gegen Zweck und Ziele des Verbands,

·     wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Verbands, wenn hierdurch Interesse und/oder Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit bzw. vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch den engeren Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens schriftlich Berufung beim Präsidenten einlegen. Dieser ist dann verpflichtet, die Berufung der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dann endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 4 Mitgliederbeiträge und Umlagen

Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Zur Abdeckung besonderer finanzieller Aufwendungen können nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und wählen den engeren und erweiterten Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Präsidenten und den weiteren Mitgliedern des engeren und erweiterten Vorstands sowie der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen beim Präsidenten oder Vizepräsidenten sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Im Übrigen gilt § 7 dieser Satzung.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

·     Die Mitgliederversammlung

·     Der engere Vorstand

·     Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, ihre gefassten Beschlüsse wieder aufzuheben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen.

Der engere und der erweiterte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Sind weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der erneuten Einladung hinzuweisen ist.

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

·     die Wahl des engeren und erweiterten Vorstands;

·     die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;

·     die Wahl von zwei Kassenprüfern;

·     Berufung von außerordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern;

·     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom engeren oder erweiterten Vorstand unterbreiteten Anträge;

·     weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder aufgrund eines Gesetzes ergibt.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch das Los entschieden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz an ein Mitglied des engeren oder erweiterten Vorstandes zu übertragen.

 

§ 10 Der engere  Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem Beigeordneten. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter. Der Präsident ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vizepräsident und der Beigeordnete vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des engeren Vorstands.

 

§ 11 Wahl des engeren und des erweiterten Vorstands

Der Gesamtvorstand (d. h. alle Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstands) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Gesamtvorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der engere Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

 

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des engeren Vorstands

Dem engeren Vorstand (Präsident, Vizepräsident, Beigeordneter) sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem engeren Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

Zur Zuständigkeit des engeren Vorstands gehören im Einzelnen:

 

·     Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;

·     Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

·     Delegation und Verteilung von Aufgaben;

·     Überwachung und Förderung des Verbandszwecks;

·     Planung und Durchführung von Verbandsveranstaltungen;

·     Repräsentation des Verbandes;

·     Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;

·     Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche;

·     Die koordinierende Zusammenarbeit mit Ausschüssen und Arbeitsgruppen.

 

§ 13 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des engeren Vorstandes  (Präsident, Vizepräsident und Beigeordneter)

b) dem Kassenwart

c) dem Schriftführer

d) dem Pressewart

e)  dem Chefredakteur des vereinseigenen Periodikums

Für die gewählten Mitglieder des erweiterten Vorstand ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche:

zu b) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über 2000 Euro bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des engeren Vorstands. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.

zu c) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.

zu d) Der Pressewart unterrichtet im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand die Tages- und Fachpresse sowie sonstige Medien über Angelegenheiten des Vereins.

Zu e) Der Chefredakteur ist für die gesamte Redaktionstätigkeit des Periodikums zuständig.

Sämtliche zur Vorstandschaft gehörenden Vereinsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes können zusätzlich weitere Vereinsämter und Funktionen im Rahmen der Satzungsbestimmungen übernehmen und ausüben.

 

§ 14 Sitzungen des engeren und des erweiterten Vorstands (Gesamtvorstand)

Der engere Vorstand und der erweiterte Vorstand wird als Gesamtvorstand bezeichnet und beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten einberufen und geleitet werden.  

Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident und ein weiteres Mitglied des engeren Vorstandes anwesend sind. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident und ein weiteres Mitglied des engeren Vorstandes sowie zusätzlich ein Mitglied des erweiterten Vorstandes anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Wenn ein Mitglied es wünscht, wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

§ 15 Ausschüsse

Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche Aktivitäten gesonderte Ausschüsse eingerichtet werden. Mitglied eines Ausschusses kann jedes Mitglied (ordentliches, außerordentliches, förderndes Mitglied und/oder Ehrenmitglied) des Vereins werden.

Das Recht Ausschüsse zu bilden haben der engere Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Gründungen und Auflösungen von Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Leitung und Berichterstattung eines Ausschusses obliegt dem jeweiligen Ausschussvorsitzenden, der von den Ausschussmitgliedern mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Die Mitglieder des engeren und des erweiterten Vorstands haben jederzeit das Recht an Sitzungen von Ausschüssen teilzunehmen.

 

§ 16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer, die auf die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Sie dürfen keine Mitglieder des engeren oder erweiterten Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung unangemeldet zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

§ 17 Protokollierung

Der Verlauf einer Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse des engeren und erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Präsidenten unterzeichnet. Sitzungen des engeren und erweiterten Vorstands werden von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Die Vorstandsprotokolle, sowohl des engeren wie erweiterten Vorstands, und die Protokolle der Mitgliederversammlung sind beim Präsidenten aufzubewahren.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder die Auflösung beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Förderverein der Straffälligenhilfe in Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwe­cke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Fassung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.02.2002 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.